Satzung
Inhaltsverzeichnis der Satzung
Inhaltsverzeichnis
* 1 Präambel
* 2 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
* 3 § 2 Zweck, Mittelverwendung und Gemeinützigkeit
* 4 § 3 Mitgliedschaft
* 5 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
* 6 § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
* 7 § 6 Mitgliedsbeiträge
* 8 § 7 Organe des Vereins
* 9 § 8 Mitgliederversammlung
* 10 § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
* 11 § 10 Vorstand
* 12 § 11 Kassenprüfer
* 13 § 12 Auflösung des Vereins
* 14 § 13 Schiedsvereinbarung
§ Präambel
» ... damit die Arbeit der vergangenen Jahrhunderte nicht nutzlos für die kommenden Jahrhunderte gewesen sei; damit unsere Enkel noch Arbeit finden und nicht mit Schulden unserer Generation verwüstet werden, sondern mit Stolz auf die „2000“ Generation zurückblicken können, und Sie in einem besseren Deutschland und Europa glücklicher werden, die Politiker dieser Welt zu einer gemeinsamen Politik zum Wohl aller Menschen finden und damit wir nicht sterben, ohne uns um die Menschheit verdient gemacht zu haben.«
Kommentar Ursprung von Denis Diderot abgeändert von Andre Laux
Wissen, und Politik ist seit jeher ein wesentlicher Faktor für die soziale, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung der Menschheit, und spätestens seitdem wir uns auf dem Weg in eine globale Wissensgesellschaft und Weltwirtschaft befinden, wird es auch für den Einzelnen immer bedeutender. Vor diesem Hintergrund ist es immer wichtiger die Politik und die fehlgeschlagenen wirtschaftlichen und sozialen Bemühungen der letzten Jahrzehnte zu überdenken und mit neuen Ideen ein neues besseres Deutschland und Europa zu verwirklichen.
Unser Ziel ist es deshalb den Menschen zu helfen und die Politik mit neuen Ideen zu füttern, zu unterstützen und somit einen Beitrag zu einem Neuen Weg für Deutschland zu verwirklichen.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Neue Wege Deutschlands im folgenden Verein genannt.
(2) Der Verein Neue Wege Deutschlands e.V hat seinen Sitz in 70794 Filderstadt, Baden Württemberg in der Oberen Bachstraße 86.
Er ist im Vereinsregister Nürtingen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit
Der Verein Neue Wege Deutschlands verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke insbesondere der § 52 I,II Satz 1,4,5,7,11,12,13,14,16,21,24,25 und §53" der Abgabenordnung .Insbesondere verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung (§§ 51ff.AO). Der Verein ist selbstlos tätig im Sinne des § 55 AO. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist es den Bürgern und Bürgerinnen in Deutschland zu helfen.
Insbesondere durch die Unterstützung und Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugend und Altenhilfe, Kunst und Kulturförderung, der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Rettung aus Lebensgefahr, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung, des Tierschutzes, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, des Sports, des demokratischen Staatswesens, des Bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch aktive Hilfe unseres Vereins und deren Mitglieder bei:
1. Der Unterstützung von Arbeitslosen bei der Arbeitssuche, indem wir Ihnen Material für Bewerbungen und Tipps geben wie man sich richtig bewirbt (weit über das was das Arbeitsamt macht hinaus auch Persönlich betreut und auf Lebensumstände eingeht. !) Des weiteren Ihnen hilft einen Weg zurück ins Berufsleben zu finden, indem man sie in Praktikums vermittelt oder Ihnen beim Aufbau einer Selbständigkeit behilflich ist mit Beratung und finanzieller Hilfe. Dabei helfen insbesondere unsere zahlreichen Personalchefs bei der Beratung und Unterstützung.
2. Die Unterstützung und Förderung von Wissenschaft und Forschung, über unsere Diskussionsabende und im Internet unterhaltenen Diskussionsforen sollen neue Ideen für Wissenschaft, Politik Wirtschaft und Forschung entstehen lassen. Insbesondere die Frage wie man 5 Mio. Menschen konkret in Arbeit bringt soll ausgearbeitet und publiziert werden.
3 Förderung der Kunst durch Publikation von Plakaten und Anzeigen in Zeitungen und Fernsehen die über Missstände aufmerksam machen sollen, die Bürger zum Nachdenken über die Wirtschaft und Politik bringen, und Sie so auch zu mehr Engagement im Sinne des § 52 II Satz 24,25 AO bewegt.
4. Förderung der Erziehung, Volks -berufsbildung und Studentenhilfe sowie der in § 52 II Satz 11,12,16 AO genannten Zwecke durch Seminare, Fortbildungen und Lehrgänge in verschiedenen Bereichen wie Unfallverhütung, Recht, Allgemeines Berufswissen, Verbraucherschutz, Auffrischung von Erste Hilfe, und weiteren nützlichen Lehrgängen zu Berufsfördernden zwecken. Des weiteren allgemeine Treffen zu wissenswerten Dingen des täglichen Lebens.
5 Förderung des Tierschutzes durch Vermittlung von Tieren und spenden an Tierorganisationen wie Tierheime.
6. Förderung von sportlichen Aktivitäten die das Wohlergehen der Bürger und Bürgerinnen stärkt, durch verschiedene Kurse die von uns abgehalten werden wie z.b Gemeinsames Joggen, Tischtennis, Joga Kurs, Fußball und vieles mehr.
7. Förderung des demokratischen Staatswesens, durch rechtliche Aufklärung in Seminaren und Diskussionsabenden.
8. Förderung von Nachbarschaftshilfe und Altenhilfe, durch Aktivitäten wie z.b Opernbesuche, Kunstbesuche, Nachbarschaftstreffen, Kulturausfahrten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.
(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand per Formular im Internet, schriftlich oder per Email beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung oder Email ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet alleine der erste Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Verein ist kostenlos!
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
* Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
* Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
* Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
* Den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
* Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
* Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
* Beschlüsse zur Beitragsordnung,
* Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro zu beschließen.
(2) Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.
(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 70% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
* ein Erster Vorsitzender
* ein Zweiter Vorsitzender
* ein Schatzmeister
* ein Schriftführer
(2) Der Vorstand wird jeweils auf 6 Jahre gewählt.
Die Amtszeit des alten Vorstands endet jeweils am 1. August des Jahres, in dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstands zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 6 Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§12 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorsitzenden.
II. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen
1. Zu jeweils 5 % an die folgenden in Filderstadt Ortsansässige Sportvereine TSV Harthausen, TSV Bernhausen, TSV Sielmingen, TSV Plattenhardt und SV Bonlanden zu überweisen.
2. Zu 25 % an den Bund der Steuerzahler zu überweisen.
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.
Französische Str. 9-12
10117 Berlin
Tel.: 030 / 25 93 96 0
Fax: 030 / 25 93 96 25
3. Zu 15 % an die Deutsche AIDS-Stiftung zu überweisen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Markt 26
53111 Bonn
Tel.: 0228 - 60 46 90
Fax: 0228 - 60 46 999
4. Zu 15 % an das Deutsche Rote Kreuz zu überweisen
DRK Generalsekretariat
Carstennstr. 58
D-12205 Berlin
Telefon: 030 / 85404 - 0
Telefax: 030 / 85404 - 450
5. Zu 20 % an
Wikimedia Foundation Inc. zu überweisen.
P.O. Box 78350
San Francisco, CA 94107-8350
United States of America
Telefon: +1-415-839-6885
Email: info@wikimedia.org
Fax: +1-415-882-0495
Website: wikimediafoundation.org
Besteht eine dieser Einrichtungen nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Alternative in diesem Fall: Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.